hat ein ALG II Empfänger.
[...Die beklagte ARGE hatte die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) als Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (nach dem SGB II) versagt, weil der Kläger sich geweigert hatte, eine Kontenübersicht und die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen.
Der Kläger hält das Verlangen der Beklagten für unangemessen und unverhältnismäßig, weil er zuvor bereits über 13 Monate Leistungen nach dem SGB II erhalten und in seinem Fortzahlungsantrag angegeben habe, in den Vermögens- und Einkommensverhältnissen habe sich keine Änderung ergeben. Bestünden keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass zwischenzeitlich Einnahmen erzielt oder Vermögen angesammelt worden sei, so sei die Forderung nach Vorlage von Kontoauszügen unverhältnismäßig.]